Ein Wohnraummietvertrag enthielt folgende Klausel, mit der die Kündigungsmöglichkeiten der Vermieterin eingeschränkt werden sollten: „Die Vermieterin wird das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Sie kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen der Vermieterin eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen ….“
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Kündigungsbeschränkung auch bei einem Verkauf der Wohnung ihre Gültigkeit behält, da der Erwerber des vermieteten Wohnraums anstelle des ursprünglichen Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis eingetreten ist. Das gilt auch für die Kündigungsbeschränkung.
Urteil des BGH vom 16.10.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 57/13
MDR 2013, 1391
NZM 2013, 824