Mietet eine GmbH ein Reihenhaus an, um es teils als Büroraum für ihren Geschäftsbetrieb zu nutzen und teils ihrem Geschäftsführer als Wohnung zur Verfügung zu stellen, gilt – soweit nichts anderes vereinbart ist – die für Gewerbemietverträge geltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 580a Abs. 2 BGB. Der Vermieter kann den Vertrag daher nur bis spätestens zum 3. Werktag eines Quartals zum Quartalsende kündigen und nicht – wie für Wohnraummietverträge geregelt – zum Ende des übernächsten Monats.
Versäumnisurteil des BGH vom 16.07.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 282/07
NWB 2008, 3826