Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichen Kündigungsfrist von 18 Monaten zum Monatsende ist zumindest bei einem leitenden Angestellten (hier: Einkaufsleiter einer europaweit tätigen Supermarktkette) rechtlich nicht zu beanstanden.
Dies begründete das Arbeitsgericht Heilbronn damit, dass bei einem Angestellten mit einer außergewöhnlich wichtigen Position ein Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst langen Bindung besteht, die andererseits auch dem Arbeitnehmer einen höheren Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes bietet. Zum anderen enthalten die gesetzlichen Kündigungsregelungen nur Mindestkündigungsfristen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass auch bei befristeten Arbeitsverträgen der Ausschluss der gesetzlichen Kündigung für eine Zeitdauer von bis zu 24 Monaten zulässig ist.
Urteil des ArbG Heilbronn vom 08.05.2012
Aktenzeichen: 5 Ca 307/11
AuA 2012, 732