Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung ab, verzichtet er damit zugleich auf das Recht zur Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtwidrigkeit. Dies gilt auch bei einer Abmahnung im Rahmen eines weniger als sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnisses. Kündigt der Arbeitgeber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung (hier noch am selben Tag), spricht dies dafür, dass die Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtverletzung erfolgt ist. Es ist dann Sache des Arbeitgebers darzulegen, dass ihn andere Gründe zu der Kündigung bewogen haben. Ist er hierzu nicht in der Lage, ist der Kündigungsgrund durch die Abmahnung „verbraucht“. Die Kündigung ist dann unwirksam.
Urteil des BAG vom 13.12.2007
Aktenzeichen: 6 AZR 145/07
DStR 2008, 261