Nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er durch dessen Fortsetzung an einer wirtschaftlichen Verwertung des Mietobjekts gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleidet. Allerdings stellt die Rechtsprechung dabei sehr hohe Anforderungen an das Vorliegen eines Härtegrundes.
Der Bundesgerichtshof bejahte ein solches Vorliegen im Falle einer Erbengemeinschaft, die ein in der ehemaligen DDR liegendes, vermietetes Einfamilienhaus geerbt hatte. Nach dem bestehenden Mietvertrag war es nicht möglich, das Objekt mit den Mieteinnahmen rentabel zu bewirtschaften. Da das renovierungsbedürftige Anwesen in vermietetem Zustand allenfalls mit einem Mindererlös von 25 bis 30 Prozent veräußerbar war, bejahten die Richter ein berechtigtes Interesse der Erbengemeinschaft an der Kündigung des Mietverhältnisses, sofern nicht Härtegründe zugunsten des Mieters vorliegen, was nunmehr die Vorinstanz zu klären hat.
Urteil des BGH vom 08.06.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 226/09
WuM 2011, 426
MDR 2011, 908