Eine knapp 60-jährige Haushaltshilfe stand seit rund anderthalb Jahren in den Diensten eines großen Privathaushaltes, der regelmäßig mehr als zehn Vollzeit-Arbeitnehmer beschäftigte. Nach Ausspruch der Kündigung berief sich die Hausangestellte auf den gesetzlichen Kündigungsschutz.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage der Frau mit der Begründung ab, dass ein Privathaushalt unabhängig von der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer keinen Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) darstelle. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Privathaushalte wegen der Privat- und Intimsphäre eines besonderen Schutzes bedürfen. Dieser Schutz erfordert es, eine Hausangestellte nicht durch Richterspruch wieder „in Küche, Bad und Schlafzimmer zurückzuschicken“.
Hinweis: Das Urteil ist unter Juristen umstritten. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Problematik steht noch aus.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 10.05.2016
Aktenzeichen: 14 Sa 82/16
jurisPR-ArbR 31/2016 Anm. 4
EzA-SD 2016, Nr. 19, 7