Übt der Insolvenzschuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst einer solchen Tätigkeit nachzugehen, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Wird eine selbstständige Tätigkeit vom Insolvenzverwalter ohne Einschränkung freigegeben, ist die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers gegen den Unternehmer zu richten und nicht gegen den Insolvenzverwalter. Dieser ist nach Abgabe der Freigabeerklärung nicht mehr passiv legitimiert.
Urteil des BAG vom 21.11.2013
Aktenzeichen: 6 AZR 979/11
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