Die Kündigungsschutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sind nicht für Betriebe und Verwaltungen anwendbar, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten arbeiten. Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer sind gemäß § 23 Abs. 1, Satz 4 KSchG teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG, dass eine Arbeitnehmerin nicht mehr als 20 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erbringt.
Urteile des LAG Berlin-Brandenburg vom 28.04.2016
Aktenzeichen: 10 Sa 887/15, 10 Sa 2231/15
jurisPR-ArbR 28/2016 Anm. 2