Für das Niedersächsische Finanzgericht stellt die Einschränkung von Versicherungsleistungen für künstliche Befruchtungen von weiblichen Versicherten, die das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben, keinen Verstoß gegen das Grundgesetz dar.
Allerdings billigen die Richter auch Frauen, die die Altersgrenze überschritten haben, zu, die von der Krankenversicherung nicht erstatteten Kosten für künstliche Befruchtungen (hier Invitro-Fertilisation einer 44-Jährigen) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend zu machen.
Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.10.2009
Aktenzeichen: 15 K 495/08
StE 2010, 116