Nimmt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer eine für ihn abgeschlossene Betriebsrente wegen seiner Behinderung vor Erreichen der üblichen „festen Altersgrenze“ in Anspruch und muss er deswegen Abschläge hinnehmen, stellt dies keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Benachteiligung wegen einer Behinderung dar. Eine unmittelbare Benachteiligung scheidet nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aus, weil die Abschläge nicht an die Behinderteneigenschaft anknüpfen und auch andere Arbeitnehmer, die früher in Rente gehen, Abschläge hinnehmen müssen.
Urteil des BAG vom 13.10.2016
Aktenzeichen: 3 AZR 439/15
Pressemitteilung des BAG