Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen kann. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nur noch einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
Urteil des BAG vom 19.05.2015
Aktenzeichen: 9 AZR 725/13
Pressemitteilung des BAG