Arbeitnehmer, die wegen einer wirtschaftlich schlechten Lage des Unternehmens Kurzarbeitergeld beziehen, müssen auch eine anteilige Kürzung ihres bezahlten Jahresurlaubs hinnehmen. Ein Urlaubsanspruch ergibt sich auch nicht aus der einschlägigen EU-Richtlinie, die einen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr festlegt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält in einem derartigen Fall eine Kürzung des Urlaubsanspruchs für sachlich gerechtfertigt und nicht vergleichbar mit dem Fall eines wegen Krankheit arbeitsunfähigen Arbeitnehmers, dessen Urlaubsanspruch auch während der Krankheitszeit fortbesteht. Anders als ein erkrankter Beschäftigter, der unter gesundheitlichen Beschwerden leidet, kann der Bezieher von Kurzarbeitergeld die so gewonnene Zeit zum Ausruhen oder für Freizeitaktivitäten nutzen.
Urteile des EuGH vom 08.11.2012
Aktenzeichen: C-229/11 und C-230/11
RIW 2013, 78
DZWIR 2013, 13