Ruft der Mitarbeiter eines Unternehmens nach einem Wechsel zu einem Konkurrenzbetrieb Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers an, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, liegt darin im Allgemeinen kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
Urteil des BGH vom 11.03.2010
Aktenzeichen: I ZR 27/08
Der Betrieb 2010, 1936