Ist auf der Internetseite eines gewerblichen Onlineanbieters die Entgeltpflicht für eine Dienstleistung auf dem Anmeldeformular und den später übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen so versteckt, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Nutzer die Gebührenpflicht des Angebots nicht erkennt, kommt kein rechtswirksamer Vertrag zustande.
Urteil des LG Berlin vom 21.10.2011
Aktenzeichen: 50 S 143/10
MMR 2012, 95