In einem Mietvertrag über drei mit Werkhallen bebaute Gewerbegrundstücke war u.a. geregelt, dass der Mieter bestimmte Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen hatte. Nachdem dieser seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen war, erhob der Vermieter Klage. Der Mieter berief sich auf die Vorschrift des § 548 BGB, wonach Ersatzansprüche binnen sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache verjähren.
Der Bundesgerichtshof wendet diese kurze Verjährungsfrist auch auf Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht und auf Schadensersatz wegen deren Nichterfüllung an. Die dafür geltende Verjährungsfrist beginnt gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits mit Rückgabe der Mietsache zu laufen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist, weil es zum Zeitpunkt der Klageerhebung etwa noch an der erforderlichen Fristsetzung fehlt.
Urteil des BGH vom 08.01.2014
Aktenzeichen: XII ZR 12/13
WuM 2014, 140