Ein Arbeitgeber erfuhr, dass ein Angestellter auch für ein Konkurrenzunternehmen Arbeiten gegen Bezahlung ausgeführt hatte. Zunächst erhob er wegen des Wettbewerbsverstoßes Auskunftsklage über Umfang und Honorierung der erbrachten Fremdleistungen. Etwa vier Monate später verlangte er zudem Schadensersatz von dem abtrünnigen Mitarbeiter. Dieser berief sich auf den Ablauf der Verjährungsfrist.
Zu Recht, entschied das Bundesarbeitsgericht. Für die Verjährung der Ansprüche gilt die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Das in den §§ 60, 61 HGB für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitgeber, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben.
Urteil des BAG vom 26.09.2007
Aktenzeichen: 10 AZR 511/06
RdW 2008, 289