Der Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen eines annullierten Fluges unterliegt nicht der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB, sondern muss nach Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.
Urteil des LG Darmstadt vom 24.04.2009
Aktenzeichen: 7 S 260/08
RRa 2009, 193