Apotheker dürfen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 (I ZR 193/07) ihren Kunden keine Rabatte einräumen und nur geringwertige Werbegeschenke machen. Als übliche Bagatellgrenze wird ein Wert von einem Euro angesehen.
Dem folgend untersagte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zwei Apothekern, ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger und sonstiger preisgebundener Arzneimittel Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier bzw. ein Paar Kuschelsocken zu gewähren. Das Gericht wendete die Preisbindung für Arzneimittel äußerst streng an und sah daher keinen Spielraum auch für Zugaben von äußerst geringem Wert.
Urteile des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.09.2017
Aktenzeichen: 13 A 2979/15 und 13 A 3027/15
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