Allein der Umstand dass die Stelle eines öffentlichen Arbeitgebers als „künftig wegfallend (kw)“ gekennzeichnet ist, reicht nicht als sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus. Einem „Kw-Vermerk“ an sich lässt sich nicht die Entscheidung des Arbeitgebers entnehmen, die Mittel für die Stelle zukünftig entfallen zu lassen. Der Haushaltsgeber muss vielmehr in künftigen Haushaltsjahren erneut über den Finanzbedarf beschließen. Eine Befristung ist danach nur gerechtfertigt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Stelle zu dem im „Kw-Vermerk“ genannten Zeitpunkt tatsächlich wegfallen wird.
Urteil des LArbG Hamm vom 23.04.2009
Aktenzeichen: 17 Sa 2003/08
jurisPR-ArbR 50/2009, Anm. 3
NJW-Spezial 2009, 772