Führen zwei Gewerbetreibende, die derselben Branche (hier Fotoladen) angehören, denselben Familiennamen, ist nur derjenige berechtigt, unter diesem Namen zu firmieren, der durch die frühere Gewerbeanmeldung die Priorität des älteren Namensrechts innehat. Der namensgleiche Konkurrent muss durch geeignete Zusätze eine Verwechslungsgefahr verhindern. Der bloße Zusatz „KG“, für das in Rechtsform der Kommanditgesellschaft geführte Geschäft, reicht hierfür nicht aus.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 29.05.2008
Aktenzeichen: 4 U 22/08
OLGR Zweibrücken 2008, 808