Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt, wonach Ladenöffnungszeiten von Supermärkten an Samstagen und vor Feiertagen so zu gestalten sind, dass Kundenbedienung und notwendige Tagesabschlussarbeiten bis 24 Uhr erledigt sind. Eine Verlängerung, um bei Ladenschluss noch anwesende Kunden zu bedienen oder Aufräum- und Abschlussarbeiten vorzunehmen, ist danach nicht möglich.
Beschluss des BVerwG vom 04.12.2014
Aktenzeichen: 8 B 66/14
AuA 2015, 113