Nach § 51 GmbHG muss die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung durch Einschreiben erfolgen. Das Landgericht Mannheim hält das zum 1. September 2007 eingeführte Einwurfeinschreiben hierfür ausreichend. Die Einladung muss daher nicht durch das zum Zeitpunkt der Einführung der Vorschrift allein mögliche Übergabeeinschreiben erfolgen.
Hinweis: Die erst kürzlich veröffentlichte Entscheidung ist unter Rechtsexperten nicht unumstritten. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte daher weiterhin die herkömmliche Form des „eingeschriebenen Briefs“ wählen.
Urteil des LG Mannheim vom 08.02.2007
Aktenzeichen: 23 O 10/06
Betriebs-Berater 2008, 302