Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturdauer. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht hat der Geschädigte die Kosten allerdings möglichst gering zu halten. Insbesondere ist er gehalten, das Unfallfahrzeug alsbald reparieren zu lassen oder – im Fall eines Totalschadens – ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen.
Diese Verpflichtungen können jedoch nur dann bestehen, wenn der Geschädigte über die hierzu notwenigen Barmittel oder Möglichkeiten zur Kreditaufnahme verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist ihm kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzulasten, wenn er die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers rechtzeitig darüber informiert hat, dass er finanziell nicht zur Vorfinanzierung der Reparatur in der Lage ist. Er kann den Mietwagen dann bis zur Regulierung des Unfallschadens weiternutzen.
Urteil des OLG Köln vom 20.03.2012
Aktenzeichen: I-15 U 170/11
DAR 2012, 333