Nach Auffassung des Amtsgerichts Wiesbaden stellt es keinen Reisemangel wegen Lärmbelästigung eines Teilnehmers einer Kreuzfahrt dar, dessen Kabine sich direkt über dem Theater des Schiffes befand, sofern die Lärmbeeinträchtigungen das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten haben. Dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn die Lärmbelästigungen durch Veranstaltungen in dem Theater weit nach Mitternacht geendet hätten und die Musik lauter gewesen wäre, als dies aufgrund eines durchschnittlichen Unterhaltungsprogramms auf einem Kreuzfahrtschiff zu erwarten ist.
Urteil des AG Wiesbaden vom 26.03.2015
Aktenzeichen: 92 C 4334/14
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