Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturdauer. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht hat der Geschädigte die Kosten allerdings möglichst gering zu halten. Kann der Unfallwagen durch eine Notreparatur fahrbereit gemacht werden, ohne dass dadurch die Schadensbegutachtung beeinträchtigt wird, muss die Reparatur zur Schadensminderung ausgeführt werden. Geschieht dies nicht, kann kein oder nur ein geringerer Ersatz der Mietwagenkosten verlangt werden.
So kürzte das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Halter eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Rettungswagens, der während der wegen des wirtschaftlichen Totalschadens erforderlichen Wiederbeschaffungszeit von annähernd vier Monaten bei täglichen Mietwagenkosten von 890 Euro die insgesamt geltend gemachten 103.950 Euro Mietwagenkosten um ca. 69.000 Euro als nicht notwendige Kosten. Die Mietdauer hätte durch eine technisch mögliche Notreparatur erheblich verkürzt werden können.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.02.2014
Aktenzeichen: 13 U 213/11
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe