Leidet eine unter Betreuung stehende Person unter einer langjährigen, schweren Alkoholkrankheit mit einem einhergehenden amnestischen Syndrom („Korsakow-Syndrom“) mit ernsthaft geäußerter Suizidabsicht, kann der Suchtkranke, um weitere erwartbare und lebensgefährliche Trinkepisoden zu vermeiden, auch langfristig, gegebenenfalls auf unabsehbare Zeit zu seinem Schutz geschlossen untergebracht werden (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof sieht darin insbesondere keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Beschluss des BGH vom 25.03.2015
Aktenzeichen: XII ZA 12/15
jurisPR-FamR 17/2015 Anm. 4