Einem in einem Wohngebiet liegenden Betrieb können bestimmte Tätigkeiten in der Nachtzeit untersagt werden, wenn dadurch die zulässigen Lärmwerte überschritten werden. Das Verwaltungsgericht Koblenz sah im nächtlichen Be- und Entladen von Transportfahrzeugen durch eine Bäckerei in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung. Im Rahmen der gebotenen Rücksichtnahme sind derartige Arbeiten in den Abend- oder Morgenstunden auszuführen, wenn durch sie die in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geltenden, strengeren nächtlichen Grenzwerte überschritten werden.
Beschluss des VG Koblenz vom 22.02.2010
Aktenzeichen: 1 L 123/10.KO
Wirtschaftswoche Heft 15/2011, Seite 100