Arbeitnehmer haben nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts sind gemäß § 11 BUrlG alle in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten laufenden Vergütungsbestandteile – mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes – zu berücksichtigen. Hierzu gehören nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch laufende Prämien. Für den Arbeitnehmer abweichende, nachteilige tarifvertragliche Regelungen sind unwirksam.
Urteil des BAG vom 15.12.2009
Aktenzeichen: 9 AZR 887/08
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