Die Leasingkosten für die Heizungsanlage eines Mietshauses können nicht auf die Mieter umgelegt werden. Welche Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage umlagefähig sind, ist abschließend in § 7 Abs. 1 HeizkV geregelt. Dazu gehören ausdrücklich keine Leasingkosten für Brenner, Öltank und Verbindungsleitungen.
Urteil des BGH vom 17.12.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 92/08
BGHR 2009, 381
NJW 2009, 667