Nach einem Urteil des Landgerichts Freiburg können die Mietvertragsparteien einen auf Lebenszeit des Mieters befristeten Wohnraummietvertrag abschließen. Dem steht auch nicht die Vorschrift des § 575 BGB entgegen.
Nach dieser Vorschrift kann ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder wenn er die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will.
Nach Auffassung des Gerichts soll der Mieter durch diese Regelung vor dem Verlust der Wohnung, nicht aber vor einer längeren Bindung an den Vertrag geschützt werden.
Urteil des LG Freiburg vom 21.03.2013
Aktenzeichen: 3 S 368/12
NJW-Spezial 2013, 449