Begehrt der Versicherungsnehmer einer Lebens-/Rentenversicherung eine Befreiung von der Beitragszahlungspflicht, kann damit eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung oder nur ein Ruhen des Vertrags gewollt sein. Die Unterschiede und Folgen für den Versicherten sind erheblich.
Die Umwandlung einer Lebens-/Rentenversicherung in eine prämienfreie Versicherung ist gesetzlich in § 165 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt, wonach der Versicherungsnehmer jederzeit eine Beitragsfreistellung verlangen kann. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag als beitragsfreie Versicherung mit entsprechend reduzierter Versicherungssumme fortgeführt wird. Ein Recht auf Wiederinkraftsetzung sieht das Gesetz nicht vor. Demzufolge liegt es in der Hand des Versicherers, ob bzw. unter welchen Bedingungen er der Wiederaufnahme der Beitragszahlung zustimmt. Insbesondere kann er die Fortsetzung von einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig machen. Fehlt es an einem eindeutigen Umwandlungsverlangen, ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag mit entsprechend reduzierter Versicherungssumme fortbestehen lassen und lediglich die Beitragszahlung aussetzen möchte.
Kann die Bitte um Beitragsfreistellung als Umwandlungsverlangen anzusehen sein, hat die Versicherung durch entsprechende Nachfrage zu klären, ob eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung oder nur ein Ruhen des Vertrags gewollt ist. Ansonsten macht sich die Versicherung schadensersatzpflichtig, wenn der Versicherte durch die für ihn nicht erkennbaren Konsequenzen einer Vertragsumwandlung Nachteile erleidet, etwa weil die Versicherung die Fortführung nach erfolgter Gesundheitsprüfung ablehnt.
Urteil des OLG Köln vom 15.03.2013
Aktenzeichen: 20 U 230/12
jurisPR-VersR 7/2013, Anm. 1