Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber der Lebensversicherung, im Falle seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers dahingehend auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll.
Versäumt es der Versicherte, bei der Wiederverheiratung eine Änderung der Bezugsberechtigung vorzunehmen, muss die Versicherungssumme an den geschiedenen Ehegatten ausbezahlt werden. In diesem Zusammenhang weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass eine fernmündliche Mitteilung des Versicherten an den Versicherer nicht ausreichend ist, eine Änderung der Bezugsberechtigung herbeizuführen. Dies muss stets schriftlich geschehen.
Urteil des BGH vom 22.07.2015
Aktenzeichen: IV ZR 437/14
VersR 2015, 1148
MDR 2015, 1134