Am 16.08.2000 wurde einem Mann bei einer Routineuntersuchung eine Gewebeprobe entnommen. Am 21.08.2000 schloss er einen Lebensversicherungsvertrag ab. Am 22.08.2000 teilte ihm sein Arzt mit, dass er Hautkrebs habe, an dem er neun Jahre später verstarb. Der Versicherer behauptete, der Versicherungsnehmer habe bei Vertragsschluss seine Krankheit verschwiegen, und erklärte die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.
Die Witwe des Versicherten klagte auf Auszahlung der Versicherungssumme von knapp über 150.000 Euro und bekam vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Recht. Trotz der zeitlichen Nähe zwischen Gewebeentnahme, Vertragsschluss und Mitteilung der Krebsdiagnose hielt das Gericht den von der Versicherung zu erbringenden Beweis der arglistigen Täuschung nicht für erbracht. Die Versicherung musste zahlen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.09.2014
Aktenzeichen: 4 U 41/13
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