Enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Lebensversicherungsvertrags eine Klausel mit dem Inhalt „Die Gesellschaft kann den Inhaber des Versicherungsscheins als verfügungs- insbesondere empfangsberechtigt ansehen“, sollte der Versicherungsschein unbedingt sicher aufbewahrt werden. Das Oberlandesgericht Bremen wies die Klage eines Versicherten gegen die Versicherungsgesellschaft ab, die ohne dessen Wissen den Rückkaufswert an die Ehefrau ausbezahlt hatte. Diese hatte den Versicherungsvertrag unter Vorlage der Originalurkunde gekündigt. Die Vertragsklausel berechtigt den Inhaber des Versicherungsscheins nämlich auch zur Kündigung des Versicherungsvertrags, um so an den Rückkaufswert zu kommen. Demzufolge muss sich der Mann wegen des entstandenen Schadens an seine Ehefrau halten.
Urteil des OLG Bremen vom 19.02.2008
Aktenzeichen: 3 U 45/07
OLGR Bremen 2008, 279