Eine Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung ist nur dann wirksam, wenn die Abtretung der Versicherungsgesellschaft schriftlich angezeigt wird. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Abtretungsanzeige, ist der Forderungsübergang absolut unwirksam. Das Landgericht Dortmund hält auch eine Übermittlung der Abtretungsanzeige des Versicherungsnehmers an den Versicherer durch den Abtretungsempfänger für ausreichend. Ebenfalls bedarf es hierzu keiner gesonderten (schriftlichen) Vollmacht durch den Versicherten.
Urteil des LG Dortmund vom 14.02.2008
Aktenzeichen: 2 O 384/06
Pressemitteilung des LG Dortmund