Erwirbt eine Bank oder – wie hier – eine Sparkasse Zertifikate zu einem gegenüber dem Nennbetrag reduzierten Ausgabepreis und verkauft sie diese dann zum Nennbetrag an Privatanleger weiter, muss sie unaufgefordert auf die Handelsspanne hinweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, ist es dem Kunden nicht möglich zu beurteilen, ob das Geldinstitut ihn allein kundenorientiert oder auch mit Blick auf das eigene Umsatzinteresse beraten hat. In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall ging es um hochriskante Lehman Brothers-Zertifikate „Bull Express Garant Anleihen“, die bekanntlich mit dem Zusammenbruch der amerikanischen Bank praktisch wertlos geworden sind. Die Sparkasse wurde wegen der mangelnden Beratung zum Ersatz des Wertverlustes verurteilt.
Urteil des LG Hamburg vom 01.07.2009
Aktenzeichen: 325 O 22/09
WuB 2009, 687