Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, Aufwendungen zu erstatten, die ein Arbeitnehmer in Bezug auf die Arbeitsausführung gemacht hat, wenn die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind und der Arbeitnehmer sie nach verständigem Ermessen subjektiv für notwendig halten durfte. In dem entschiedenen Fall ging es um den Erstattungsanspruch eines angestellten Hauptschullehrers, der im Schuljahr 2008/2009 in der fünften Klasse Mathematik unterrichten sollte, die Schulbehörde und auch die Schulleitung sich jedoch weigerten, dem Lehrer das entsprechende Schulbuch zur Verfügung zu stellen. Daraufhin schaffte sich der Lehrer das Buch selbst an. Das Bundesarbeitsgericht sprach ihm nun einen Zahlungsanspruch gegen das beklagte Land in Höhe des Kaufpreises von 14,36 Euro zu.
Anmerkung: Mit den Verfahrenskosten, die vom unterlegenen Land zu tragen sind, wäre eine Ausstattung aller Lehrer mit geeigneten Schulbüchern wohl über Jahre hinweg sichergestellt gewesen.
Urteil des BAG vom 12.03.2013
Aktenzeichen: 9 AZR 455/11
BAG online