Nicht jede falsche oder unterbliebene Angabe „von erheblichen Umständen“ bei Abschluss einer Versicherung berechtigt die Versicherung im Schadensfall, die Ersatzleistung zu verweigern. Das neue kundenfreundliche Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ermöglicht der Versicherung bei lediglich leichter Fahrlässigkeit des Kunden nicht mehr den Rücktritt vom Vertrag.
In dem vom Landgericht Dortmund entschiedenen Fall hatte der Versicherte beim Abschluss einer Krankheitskostenversicherung nur Fehlsichtigkeit und Bluthochdruck angegeben. Probleme bei den Blutzucker- und Cholesterinwerten meinte er – wegen der nur geringfügigen Erhöhung der Werte – nicht angeben zu müssen. Diese Fehleinschätzung wertete das Gericht nur als leichte Fahrlässigkeit, sodass der Versicherungsschutz trotz der Falschangaben bestehen blieb.
Beschluss des LG Dortmund vom 16.11.2009
Aktenzeichen: 2 S 27/09
Wirtschaftswoche Heft 10/2010, Seite 98