Die beiden Wohnungseigentümer eines Zweifamilienhauses, zwei Ehepaare mit Kindern, waren zur gemeinsamen Nutzung des Gartens berechtigt. Als einer der Eigentümer für seine 11-jährige Tochter einen Bernhardiner als Spielkameraden anschaffte, der auch ohne Leine im Garten herumlief, kam es zum Streit. Das andere Ehepaar hatte Angst, dass der Hund ihre vier und sechs Jahre alten Kinder beißen könnte. Außerdem fühlten sie sich durch den im ganzen Garten verteilten Hundekot gestört.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe untersagte den Haltern des Hundes, diesen im Garten frei laufen zu lassen. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen berücksichtigte das Gericht, dass es sich bei dem Tier um einen sehr großen Hund handelte. Ohne dass es entscheidend darauf ankam, dass der Hund noch nie jemanden gebissen hat, folgte schon aus seiner Größe, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht in einem Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielen. Durch das nicht sicher vorhersehbare Verhalten von Hund und Kindern kann es zu Situationen kommen, in denen der Jagdinstinkt eines noch so kinderlieben und gut ausgebildeten Hundes erwacht. Auch dass der Hund im Garten „sein Geschäft“ verrichten könne, und dies trotz aller entgegenstehenden Beteuerungen der Antragsgegner und trotz allen „Gassi-Gehens“ immer wieder mal tun werde, war für die Entscheidung von Bedeutung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass das Tier im Gartenbereich stets mittels einer höchstens drei Meter langen Führung angeleint und durch eine ausreichend für die Beaufsichtigung geeignete, mindestens 16 Jahre alte Person begleitet werden muss.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.05.2008
Aktenzeichen: 14 Wx 22/08
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe
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