Begleicht der Geschäftsführer einer später in Insolvenz geratenen GmbH deren Verbindlichkeit aus eigenen Mitteln durch Zahlung oder Stellung einer Bürgschaft, ohne hierzu verpflichtet zu sein, stellt diese Leistung keine Benachteiligung der späteren Insolvenzgläubiger dar. Die Begleichung der Verbindlichkeit kann daher nicht nachträglich vom Insolvenzverwalter angefochten werden.
Urteil des BGH vom 21.06.2012
Aktenzeichen: IX ZR 59/11
ZInsO 2012, 1425
NJW-RR 2012, 1193