Umsätze einer Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sind, sofern die übrigen Voraussetzungen nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllt sind, auch für die im Rahmen der Pflegeleistung erbrachten Leistungen von Haushaltshilfe (hier für die erkrankten Eltern des Pflegebedürftigen) von der Umsatzsteuer befreit.
Urteil des BFH vom 30.07.2008
Aktenzeichen: XI R 61/07
NZA 2009, 26
Zum Bereich der ambulanten Pflege gehört auch die 24-Stunden-Pflege, wobei der oder die Pflegebedürftige in den eigenen vier Wänden rund um die Uhr betreut wird. Derartige Dienste werden in Deutschland oftmals durch den Einsatz ausländischer (z.B. polnischer) Pflegekräfte realisiert.