Eine Versicherung schickte ihrem Versicherungsnehmer am 2.2.2005 zur Regulierung eines Schadensfalles einen Scheck über 2.853 Euro zu. Am 3.3.2005 wurde die Versicherung informiert, dass über das Vermögen des Versicherten, dem nunmehrigen Schuldner, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dieser löste den Scheck am 8.3.2005 ein. Der Insolvenzverwalter verlangte daraufhin eine nochmalige Zahlung der Versicherungssumme.
Nach § 82 InsO (Insolvenzordnung) ist eine befreiende Leistung an den Insolvenzschuldner nur dann möglich, wenn der Zahlende zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Im vorliegenden Fall hätte die Versicherung nach Kenntnisnahme von der Insolvenzeröffnung den zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelösten Scheck sperren lassen können. Die spätere Einlösung des Schecks durch den Insolvenzschuldner stellte daher keine befreiende Leistung dar. Der Insolvenzverwalter konnte somit die nochmalige Zahlung verlangen. Für Geschäftspartner insolvenzbedrohter Unternehmen hat sich nach dieser Entscheidung das Risiko von Doppelleistungen erheblich erhöht.
Urteil des BGH vom 16.07.2009
Aktenzeichen: IX ZR 118/08
ZIP 2009, 1726
Der Betrieb 2009, 1922