Die Klausel in einer Zahnzusatzversicherung, nach der der Versicherer bei Leistungen für Zahnersatz ohne die vorherige Vorlage eines Heil- und Kostenplans Aufwendungen nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag erstatten muss, ist nach Auffassung des Landgerichts Köln rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beweislast, dass der Heil- und Kostenplan der Krankenversicherung vor Beginn der Behandlung auch tatsächlich zugegangen ist, trägt uneingeschränkt der Versicherte. Daher ist dringend anzuraten, die Unterlagen per Einschreiben zu übersenden oder sich den Eingang in anderer Weise bestätigen zu lassen.
Urteil des LG Köln vom 19.02.2014
Aktenzeichen: 23 O 197/13
VersR 2014, 1244
jurisPR-VersR 3/2015 Anm. 4