Reicht ein Versicherungsnehmer nach einem Leitungswasserschaden bei seinem Gebäudeversicherer mehrere Rechnungen über Sanierungsarbeiten ein, die auch Positionen enthalten, welche nicht ursächlich auf einen Wasserschaden zurückzuführen sind, kann die Versicherung die Begleichung des gesamten Schadens verweigern. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer versucht hat, die Versicherung über einen Betrag von 16 Prozent der Entschädigungsforderung zu täuschen.
Urteil des OLG Celle vom 25.02.2010
Aktenzeichen: 8 U 86/09
VersR 2010, 1312