Bei einem Kaskoschaden obliegt es dem Versicherungsnehmer, bei der Aufklärung aller schadensrelevanter Umstände mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu Zeit und Ort des Schadenseintritts. Gibt der Versicherungsnehmer auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht an, wo genau sich der Unfall ereignet hat, sondern macht er nur ungenaue Angaben, um den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, der Unfall habe auf einer Straße stattgefunden und nicht – wie tatsächlich – auf dem Gelände einer Kiesgrube, so liegt darin ein Verstoß gegen seine Aufklärungsobliegenheit. Dies führt zur Leistungsfreiheit der in Anspruch genommenen Kaskoversicherung.
Urteil des LG Berlin vom 22.03.2007
Aktenzeichen: 17 O 71/06
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