War die Werkleistung des Nachunternehmers mangelhaft, hat der Hauptunternehmer das Recht, die Abnahme und die Bezahlung zu verweigern. Dem steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, dass der Hauptunternehmer dieselbe Leistung seinem Besteller versprochen hat und dieser seinerseits ihm zustehende Gewährleistungsansprüche nicht geltend macht bzw. – wie hier wegen Verjährung – nicht mehr geltend machen kann. Es ist somit nicht treuwidrig, wenn der Hauptunternehmer, der vom Besteller bezahlt worden und der auch keinen Mängelansprüchen des Bestellers mehr ausgesetzt ist, dem Werklohnanspruch des Nachunternehmers das Mängelbeseitigungsrecht und das sich daraus ergebende Leistungsverweigerungsrecht entgegensetzt.
Versäumnisurteil des BGH vom 01.08.2013
Aktenzeichen: VII ZR 75/11
jurisPR-PrivBauR 12/2013, Anm. 2
ZIP 2013, 1824