Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind auch Buchstabenfolgen ohne Wortcharakter als Firmenbezeichnung zulässig und müssen auf Antrag ins Handelsregister eingetragen werden. Zu diesem Ergebnis kamen die Karlsruher Richter beim Streit über die Eintragungsfähigkeit der Firma „HM&A“. Voraussetzung ist lediglich, dass der Firmenname „aussprechbar“ ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Buchstabenfolge als ein Wort ausgesprochen werden kann oder einen eigenständigen Sinn ergibt.
Hinweis: Die Entscheidung eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, durch geschickte Auswahl der Buchstabenkombination an vorderster Stelle in Branchenverzeichnissen oder Suchmaschinen gelistet zu werden.
Urteil des BGH vom 08.12.2008
Aktenzeichen: II ZB 46/07
Betriebs-Berater 2009, 169