In den Onlineausgaben von Zeitungen und Zeitschriften werden üblicherweise Hyperlinks verwendet, um dem Leser das Auffinden in Bezug genommener Inhalte zu erleichtern. Der Bundesgerichtshof hält das Verlinken als Mittel der Berichterstattung im Internet grundsätzlich für zulässig, wenn der Link als äquivalente Fußnote der reinen Informationsbeschaffung dient (Urteil vom 15.10.2010, ZR 191/08).
Dem folgt nun das Landgericht Braunschweig, das das Setzen eines Links durch ein Presseorgan auch auf rechtswidrige Inhalte eines Dritten dann nicht als rechtswidrig ansieht, wenn der Link wie ein Bezugsquellennachweis oder eine Fußnote als Beleg für die eigene journalistische Berichterstattung verwendet oder der verlinkte Inhalt als zusätzliche Informationsquelle zugänglich gemacht wird und sich der den Link Setzende den Inhalt des verlinkten Angebots nicht zu eigen macht.
Urteil des LG Braunschweig vom 05.10.2011
Aktenzeichen: 9 O 1956/11
MMR 2012, 64