Online-Händler sind nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) verpflichtet, auf ihren Websites Hinweise und insbesondere einen Link zur Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) anzugeben. Werden Waren oder Dienstleistungen jedoch nicht über eine eigene Internetseite, sondern über eine Verkaufsplattform, wie beispielsweise Amazon oder eBay, angeboten, besteht laut Oberlandesgericht Dresden für den Anbieter keine Verpflichtung, zusätzlich zum Online-Marktplatzbetreiber einen eigenen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.
Urteil des OLG Dresden vom 17.01.2017
Aktenzeichen: 14 U 1462/16
K&R 2017, 194