Bei der Frage, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers anzuerkennen sind, ist ein Buch nicht ausschließlich danach zu beurteilen, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit der Inhalt Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Daher kann auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die letztlich nicht abgehalten worden ist, eine ausschließliche oder zumindest ganz überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen.
Urteil des BFH vom 20.05.2010
Aktenzeichen: VI R 53/09
DB 2010, 2371
StBW 2010, 1017